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Nutzen, berechenbar: Bei Vorschlägen die eine Kostenvergleichsrechnung zwischen altem und neuem Zustand erlauben, lässt sich der Nutzwert, auch unter Einbeziehung der Stückzahl und der Nutzungsdauer errechnen. Meist werden bestimmte Einführungsaufwendungen dabei berücksichtigt.

Damit handelt es sich hier um den zurechenbaren innerbetrieblichen Nutzen, der Grundlage für die Ermittlung von Vergütungsansprüchen, bzw. für die Prämierung ist. Zur Berechnung werden grundsätzlich die variablen Herstellkosten herangezogen (Teilkostenrechnung).

Je besser die Daten aus Kostenrechnung und Controlling verfügbar sind, desto mehr Vorschläge können nach diesem Verfahren berechnet werden.

Dies ist die kaufmännisch beste Weise der Beurteilung eines Vorschlages.

Wenn der Nutzen eines VV in die Bilanz oder die Gewinn- und Verlustrechnung eingeht, ist er in jedem Fall rechenbar.

Aus dem berechenbaren Nutzen aus einem definierten Zeitraum, dem Anwendungsjahr , lässt sich die Prämienhöhe für die Ideengeber gerecht ermitteln. Meist mittels eines Prozentsatzes, dem Prämienfaktor.

Steht der Aufwand für die Ermittlung des rechenbaren Nutzens in keinem rentablen Verhältnis zum Ergebnis, so ist es sinnvoll, ihn als nicht berechenbaren Nutzen zu deklarieren und pauschal zu bewerten. Ebenso können Aufschläge bei der Prämienbemessung für Gemeinkostenvorteile berücksichtigt werden, die in der Teilkostenrechnung keinen Einfluss haben.

Bewirken VV zusätzliche Erlöse, so kann an Stelle des innerbetrieblichen Nutzens (geminderter Aufwand) auch der dem VV zurechenbare Erlös nach dem Verfahren der Lizenzanalogie für eine berechenbaren Nutzen herangezogen werden (s.a. Bartenbach, Volz, Kommentar zum Gesetz über Arbeitnehmererfindungen.)


lt. dib-Report 2008:

Berechenbarer Nutzen pro umgesetztem VV = 6.022 Euro!
Das ergibt ein Nutzenvolumen von 1.000 Euro pro eingereichtem VV.
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