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Ein Geldwerter Vorteil entsteht für den Mitarbeiter gemäß § 8 EStG immer dann, wenn ihm Einnahmen zufließen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge). Sie sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen anzusetzen und gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Siehe auch Versteuerung

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